Satzung des TURNVEREIN BOCHINGEN 1904 e.V.
A. Allgemeines
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der im Jahr 1904 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Bochingen 1904".
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf a.N. eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberndorf-Bochingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein treibt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit
als Mittel zur leiblichen und geistigen Gesunderhaltung der Menschen beiderlei Geschlechts und jeden
Alters. Hierzu gehört auch die Pflege von Musik und Wandern und insbesondere die Betreuung der Jugend.
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bestrebungen politischer, rassischer und konfessioneller Art sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.
(5) Die Organe des Vereins (§14) können Ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei
Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand (§ 14 b).
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -Bedingungen."
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS
(1) Zur Erreichung des Zwecks dienen regelmäßige Übungsstunden, Ausbildung von Lehrkräften, Teilnahme an
Wettkämpfen, Spielrunden und Turniere, Veranstaltungen aller Art, Ausfahrten und Wanderungen, Abhaltung
von Versammlungen, sowie der Werbung in Wort und Schrift.
§ 4 VEREINSMITGLIEDSCHAFTEN
(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V.
(2) Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung,
Disziplinarordnung .... und dergl.) des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände,
insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
B. Mitgliedschaft
§ 5 MITGLIEDER
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche aktive Mitglieder
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(2) Außerordentliche aktive Mitglieder sind:
a) Kinder unter 14 Jahren
b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren
c) Studenten, Wehrdienstleistende und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder über 18 Jahre
d) Gastmitglieder
(3) Passive Mitglieder sind:
a) Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die selber aber sich aktiv in keiner Abteilung
oder Freizeitgruppe regelmäßig sportlich betätigen
b) ein Elternteil oder der gesetzliche Vertreter von Kindern unter 14 Jahren bzw. Jugendlichen von 14 - 18 Jahren
(vgl. dazu § 6 Abs. 3 der Satzung)
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die nach der Ehrenordnung gemäß § 13 der Satzung ernannt wurden.
(5) Alle andern aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins, nach § 5 Abs. 1, kann jede männliche oder weibliche Person werden, die in
unbescholtenem Rufe steht.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine
schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied mitunterzeichnet sein soll.
Anmeldungsformulare sind beim Vorstand oder bei jedem Übungsleiter in den verschiedenen Abteilungen
erhältlich.
(3) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist nur möglich, wenn
a) ein Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter schon Mitglied im Verein ist
b) ein Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter gleichzeitig die passive Mitgliedschaft beantragt.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht jedoch nicht begründet zu
werden. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 AUFNAHMEFOLGEN
(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied den Satzungen des Vereins.
§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen, sowie an allen
Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die ordentlichen und die passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung,
insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht
und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Für die außerordentlichen aktiven Mitglieder nach § 5 Abs. 2 c) und d) gilt voriger Abschnitt (2) ebenso,
jedoch besitzen sie kein aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
bleibt gleich wie für ordentliche und passive Mitglieder.
(4) Jugendliche Mitglieder nach § 5 Abs. 2 b) über 16 Jahre haben das Recht, an der Mitgliederversammlung
mit Stimmrecht teilzunehmen, jedoch ohne aktives und passives Wahlrecht. Jugendliche über 16 Jahre
können in ihren Abteilungen Vereinsfunktionen übernehmen, und auch in Fachausschüssen tätig werden.
(5) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.
(6) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. (7) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist nicht übertragbar.
§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins
sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
verpflichtet.
(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet, siehe dazu §10
§ 10 MITGLIEDSBEITRAG
(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven, sowie passive Mitglieder sind beitragspflichtig.
(2) Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Hauptversammlung fest.
(3) Von neu aufgenommenen Mitgliedern kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Tatsache, dass eine
Aufnahmegebühr zu erheben ist, sowie die Höhe der Gebühr bestimmt die Hauptversammlung.
(4) Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge oder Umlagen für bestimmte Sportarten in
einzelnen Abteilungen festsetzen.
(5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
(6) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in
besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 11 AUSTRITT
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss
dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.
§ 12 AUSSCHLUSS
(1) Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins,
b) wenn Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nach erfolgloser Ermahnung nicht befolgt
werden,
c) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins oder seiner Fachverbände,
d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
e) Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung bei einem Rückstand von mehr als 12 Monaten.
(2) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(3) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das
Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(4) Für außerordentliche aktive Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein
Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
§ 13 EHRUNGEN
(1) Für besondere Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft kann der Verein Ehrungen
aussprechen.
(2) Für Ehrungen ist die Ehrenordnung des Vereins maßgebend.
C. Verwaltung des Vereins
§ 14 VEREINSORGANE
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (auch Mitgliederversammlung)
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) die Abteilungen
§ 15 ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(1) Im 1. Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung
(Mitgliederversammlung) durchgeführt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Vereinsnachrichten. Solange vom
Verein kein eigenes Nachrichtenblatt herausgegeben wird, ist die Einberufung in der örtlich allgemein
zugänglichen Presse bekanntzugeben.
(3) Anträge zur Hauptversammlung können von den Mitgliedern gestellt werden, diese sind schriftlich mit
Begründung rechtzeitig vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen, der diese nach Prüfung an
die Hauptversammlung weiterleitet. Die Antrags-Einreichungsfrist ist wie vor Abs. (2) bekanntzugeben. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Anträge, die den Interessen des Vereins und der Zweckbestimmung des Vereins entgegenstehen, werden
vom Vorstand zurückgewiesen.
(4) Die Hauptversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschluss-fassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen
(Handzeichen). Soll eine geheime Abstimmung erfolgen, so müssen dies mindestens 1/10 der erschienenen
Stimmberechtigten beantragen. Sind bei Wahlhandlungen mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, ist stets
geheim abzustimmen.
(5) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen, das vom Protokollführer (Schriftführer) und vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu
unterzeichnen ist.
(7) Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Hauptversammlung regelt eine Geschäftsordnung
weitere Förmlichkeiten des Ablaufes, der Beschlussfassung und der Wahlhandlungen, sowie den
Aufgabenbereich der Hauptversammlung.
§ 16 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Der Vorstand kann von sich aus diese einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand
unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 der Satzung entsprechend.
§ 17 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem Vorstandsmitglied Halle / Anlagen
c. dem Vorstandsmitglied Finanzen,
d. dem Vorstandsmitglied Sport,
e. dem Vorstandsmitglied Veranstaltungen,
f. dem Vorstandsmitglied Verwaltung / Öffentlichkeitsarbeit
g. Kassier
h. Schriftführer
i. Jugendleiter
(2) Eines der Vorstandsmitglieder wird in der Mitgliederversammlung zum Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
gewählt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
(5) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des
Vereins, der Ausbau der Beziehungen, Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
(6) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts, § 26 BGB.
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben je Einzelvertretungsbefugnis.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Bei den Wahlen sind mindestens die Ämter nach § 17 Abs. 1 a) bis h) zu besetzen. Die
Aufgabenbereiche der nicht besetzten Ämter sind von den anderen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen.
Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die
Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
(8) Scheidet während des Geschäftsjahres der 1. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied aus, so wird der 1.
Vorsitzende oder das Vorstandsmitglied durch den Vorstand und die Fachausschüsse zugewählt. Die Zuwahl
ist von der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Scheiden der 1. und 2.
Vorsitzende während der Wahlperiode aus und es kann durch Vorstand und die Fachausschüsse keine der
beiden Positionen ersetzt werden, ist vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
(9) Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder gemeinsam an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit
Sitz und Stimme teilnehmen.
(11) Weitere Verteilung der Aufgabenbereiche des Vorstands, sowie die Arbeitsweise regelt die
Geschäftsordnung.
(12) Der Vorstand und die Fachausschüsse sind befugt zur Durchführung dieser Satzung Ordnungen für die
Vereinsorgane zu erlassen, z.B.: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung,
Rechts- und Verfahrensordnung usw.
§ 19 FACHAUSSCHÜSSE
(1) Zur Abwicklung der Vereinsaktivitäten werden nachfolgende Fachausschüsse gebildet:
a) der Sportausschuss,
b) der Finanzausschuss,
c) der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
d) der Ausschuss für Veranstaltungen
e) der Ausschuss für Halle / Anlagen
(2) Bei Bedarf können vom Vorstand weitere spezielle Fachausschüsse gebildet werden, diese dienen einem
besonderen Zweck und sind zeitlich begrenzt.
(3) Vorsitzende dieser Fachausschüsse sind die für die jeweiligen Aufgabenbereiche von der Hauptversammlung
gewählten Vorstandsmitglieder. Die Vorsitzende von speziell für einen bestimmten Zweck gebildeten
Fachausschüsse haben, sofern sie kein Vorstandsmitglied sind, nur beratende Funktion im Vorstand.
(4) Die Fachausschüsse setzen sich aus den aktiven Mitgliedern der Abteilungen, entsprechend dem
Aufgabenbereich, zusammen.
(5) Die Aufgaben und Arbeitsweise der Fachausschüsse werden für die einzelnen Bereiche durch Ordnungen
geregelt.
(6) Die Abt.-Vertreter werden von ihren Abteilungen gewählt und durch die Hauptversammlung in ihren Ämtern
bestätigt. Die Ehrenmitglieder werden gemäß § 13 über eine Ehrenordnung berufen.
§ 20 ABTEILUNGEN DES VEREINS
(1) Zur Erreichung des Vereinszweckes nach § 3 dieser Satzung werden von Mitgliedern Abteilungen ins Leben
gerufen. Für die gleiche Sportart kann im Verein jeweils nur eine Abteilung tätig sein.
(2) Über Gründung einer Vereinsabteilung, über Arbeitsweise usw. ist die Geschäftsordnung maßgebend und
wird dort geregelt.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Zulässigkeit der Abteilungsgründung. Sie ist abzulehnen, wenn die
Interessen einer schon vorhandenen Abteilung entgegenstehen oder nicht im Einklang zu § 2 dieser Satzung
steht.
§ 21 ORDNUNGEN DES VEREINS
(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein für seine Organe Ordnungen, z.B.: Geschäftsordnung,
Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung, Rechts- und Verfahrensordnung usw.
(2) Diese Ordnungen werden vom Vorstand erarbeitet und aufgestellt bzw. geändert und neuen Erfordernissen
angepasst.
(3) Die Fachausschüsse ist befugt, diese Ordnungen zu erlassen.
§ 22 KASSENPRÜFER
(1) Die Hauptversammlung wählt auf Vorschlag aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch den Fachausschüssen angehören dürfen, auf die Dauer von 2
Jahren. Scheidet einer, oder beide Prüfer während eines Geschäftsjahres vorzeitig aus, so wird durch
Zuwahl des Vorstands und Fachausschusses bis zur nächsten Hauptversammlung der Posten wieder
besetzt.
(2) Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Hauptversammlung ist über die Prüfung
zu unterrichten.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 23 HAFTUNG
(1) Die Haftung des Vereins wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern wird durch den gesamten Sportversicherungsvertrag
des WLSB geregelt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist nicht möglich.
(3) Eine persönliche Haftung des Mitglieds gegenüber Vereinsgläubigern ist gesetzlich ausgeschlossen.
(4) Das Mitglied haftet gegenüber dem Verein nur in Höhe seines jeweiligen Beitrages.
§ 24 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren
Einberufung
die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf die Stadt Oberndorf a.N. zur Verwendung ausschließlich im
Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.
(4) Entsprechendes gilt auch für die Beschlussfassung über den Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
§ 25 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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